Allgemeine Geschäftsbedingungen der TID Informatik GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der TID Informatik GmbH (TID) zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von der TID.
1.2. Die Veröffentlichung dieser AGBs macht alle vorhergehenden AGBs der TID Informatik ungültig.
1.3. Erfüllungsort ist Herrsching. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Starnberg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.
2. Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
2.1. Der Kunde erhält von TID für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der Kunde von TID für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Kunde darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Rechner nutzen. Eine "Nutzung" des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.
2.3. Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von der TID nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, - das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen; - das Programm in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er ist nicht berechtigt, das Programm an Dritte zu vermieten oder zu verleasen. Generell ist es dem Besteller untersagt, Unterlizenzen zu vergeben.
3. Softwareentwicklung
3.1. Der Umfang des Softwareauftrages bestimmt sich nach dem gemeinsam erstellten Pflichtenheft oder nach der Auftragsbestätigung der Firma TID.
3.2. Zur Softwareerstellung gehört, soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, nicht Einweisung und Schulung.
3.3. Die TID bemüht sich, die Anwender zeitig zu bedienen. Soweit sie Fertigstellungsdaten angibt, handelt es sich dabei um ungefähre Schätzungen. Liegt ein brauchbarer Teil der in Auftrag gegebenen Software vor, ist der Abnehmer verpflichtet mit diesem zu arbeiten.
3.4. Das Programm gilt mit der Benutzung des gesamten Programms oder eines wesentlichen Teiles durch den Verwender als abgenommen. Es gilt ferner als abgenommen, wenn der Abnehmer auf eine Abnahmeanzeige der TID nicht einen innerhalb der auf das Anzeigedatum folgenden 14 Werktage einen Abnahmetermin nennt.
3.5. Zeigen sich Mängel, hat der Verwender, bei dem die Mängel auftreten, für die TID in einem Mängelprotokoll festzuhalten, wann und in welchem Zusammenhang diese Mängel auftreten. Der TID steht eine angemessen Zeit zur Fehlersuche zur Verfügung. Nach Ortung des Fehlers hat die TID diesen innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu beseitigen. Steht zu befürchten, dass Fehlersuche und Fehlerbeseitigung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden, ist die TID berechtigt, dem Anwender eine brauchbare Interimslösung zu Verfügung zu stellen.
3.6. Sämtliche Ansprüche aus Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 12 Monaten.
3.7. Vermittelt die TID Programme anderer Hersteller, beschränkt sich die Haftung der TID auf Verschulden bei der Auswahl des Programmlieferanten.
3.8. Änderungen und Aktualisierungen: Die TID Informatik ist berechtigt Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen. Die TID ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen des Programms solchen Lizenznehmern zur Verfügung zu stellen, die die Aktualisierungsgebühr nicht bezahlt haben, außer, wenn diese Aktualisierungen die Beseitigung von Mängeln, die in der Gewährleistungsfrist auftreten, betreffen.
4. Vertragsabschluss
4.1. Ein Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch TID oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande
4.2. Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen (Wartungsvertrag), verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn mit dem Kunden gesondert Abweichendes vereinbart wird.
- Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für TID insbesondere vor, wenn der Kunde bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät;
- der Kunde schuldhaft gegen obengenannte Lizenzvereinbarungen verstößt und/oder dritte in seinem Wissen schuldhaft gegen die geltenden Lizenzvereinbarungen verstoßen.
4.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.4. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist unzulässig. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während ihrer vertraglichen Beziehung weder gegenseitig Mitarbeiter abzuwerben, noch Mitarbeiter aus der jeweiligen anderen Firma einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichten sie sich, Schadensersatz zu leisten und ohne Anrechnung auf einen möglichen Schadensersatz, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbruttobezuges des entsprechenden Mitarbeiters an den Vertragspartner zu bezahlen.
5. Preise und Zahlung
5.1. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind Verkaufspreise ohne Abzug sofort fällig und den von der TID angegebenen Konten gutzubringen. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere verspäteter Zahlung ist die TID berechtigt Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren oder die Auslieferung der Leistungen zu suspendieren.
5.2. Gegen Forderungen von der TID kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Einrede gemäß den § 639 Abs. 1 BGB und § 478 Abs. 1 BGB.
5.3. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese von TID anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Lieferung- und Leistungszeit
6.1. TID ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung der genannten Lieferfristen und Termine bemüht.
6.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist innerhalb der Frist eingehalten, wenn entweder die Versandbereitschaft der Ware angezeigt wurde oder die Ware zum Zwecke der Versendung das Unternehmen verlassen hat.
6.3. Soweit die TID in Lieferverzug gerät, kann der Besteller der TID eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens zwei Wochen stellen. Diese Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag durch unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung zurücktreten und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
6.4. Soweit TID aufgrund des Lieferverzuges schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung der TID der Höhe nach auf 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt aber nur auf höchstens 5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises beschränkt. TID ist berechtigt, dem Besteller nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.5. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
6.6. Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, nicht voraussehbare Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie aufgrund behördlicher Anforderungen berechtigten TID auch im Falle fest vereinbarter Fristen und Termine die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung aufgrund der vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen, kann der Besteller nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag durch eine unverzüglich schriftlich abzugebende Erklärung zurücktreten. Sofern die Dauer der Behinderung länger als vier Wochen anhält, kann auch TID ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
6.7. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, das der Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen des Bestellers eingegangen sind.
6.8. Teillieferungen und Teilleistungen sind in Absprache mit dem Besteller zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.Versendung und Gefahrübergang
7.1. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware das Unternehmen verlassen hat.
7.2. Der Besteller kann die TID dazu auffordern, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen.
7.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist TID berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sofern der Besteller die bereitgestellte Ware auch nach fruchtlosem Ablauf einer von TID gesetzten Frist von zwei Wochen nicht abgenommen hat, ist TID berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Sofern TID die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden hat, ist TID berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1. Die TID haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der TID verursacht worden ist. Eine Haftung wegen evtl. von der TID zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, ist ausgeschlossen.
8.2. Der Besteller verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Softwareprogramms eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Funktionsprüfung ist dann erfolgreich durchgeführt, wenn das Programm den in der Leistungsbeschreibung der in dem Pflichtenheft festgelegten Spezifikationen entspricht und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist. Die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte wird durch eine Erklärung der Betriebsbereitschaft bestätigt. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Softwareprodukts noch kein Mangel angezeigt wurde, gilt die gelieferte Software als betriebsbereit.
8.3. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser sein nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und ist eine Verjährungsfrist. Sie beginnt bei der Lieferung von Geräten mit der Abnahme, bei der Lieferung von Softwareprodukten mit Ablauf der Frist für die Funktionsprüfung. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Programmfehler, die sich nach dem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Programmübernahme zeigen und behebbar sind, werden von TID Informatik nach schriftlicher Anzeige beseitigt. Diese Beseitigung erfolgt für den Besteller kostenfrei.
8.5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. TID haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet TID nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. TID haftet nicht für den Verlust von Daten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die durch den Einsatz oder den Testbetrieb der Vertragsprodukte oder aus Störungen derselben entstehen können. Unberührt bleiben die Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
9. Schutzrechte
9.1. Alle Rechte an den von TID entwickelten Programmen, die dem Besteller überlassen werden sowie an den dazugehörigen Unterlagen, bleiben bei TID. Der Besteller darf die gelieferte Software in jeder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TID an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Angestellte des Bestellers.
9.2. Der Besteller ist auch gegenüber TID verpflichtet, TID unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte gegenüber dem Besteller die Verletzung gewerblicher Schutzrechte infolge der gelieferten Software geltend machen.
9.3. Der Besteller verpflichtet sich, technische Unterlagen, die TID dem Besteller übergeben hat, vertraulich zu behandeln und nicht für andere als die von TID angegebenen Zwecke zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt im Falle einer Zuwiderhandlung vorbehalten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarung nicht berührt. Diese unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich verwirklicht.
10.2. Auf den vorliegenden Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung.
Herrsching, den 01.09.2008